Bist Du auch ehrenamtlich engagiert?
Zustimmung des Arbeitgebers?
Wenn ich ein Ehrenamt ausübe, sollte ich dies meinem Arbeitgeber anzeigen. In der Regel steht eine solche Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten auch im Arbeitsvertrag. Zustimmen muss der Arbeitgeber allerdings nicht. Denn verbieten darf er die freiwillige Arbeit nur im Ausnahmefall.
Als Ehrenamtler bist du durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ( Art. 2 Abs. 1 GG ) geschützt, zum anderen darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn sie dem Ruf des Unternehmens schadet oder dem betrieblichen Interesse entgegensteht. Für ein Verbot muss der Arbeitgeber das nachweisen.
Allerdings darf er sich beim zeitlichen Umfang eines Ehrenamts einmischen. Denn wer sich zu stark freiwillig engagiert (beispielsweise als Sanitäter oder Feuerwehrmann) und deswegen zu müde zum Arbeiten ist und Fehler macht, dessen Engagement darf der Arbeitgeber einschränken. Prinzipiell sollen Arbeitnehmer zusammen mit dem Hauptjob und dem Ehrenamt nicht mehr arbeiten als die maximale Höchstdauer der Wochenarbeitszeit vorschreibt – 48 Stunden in der Woche.
Ehrenamt während der Arbeitszeit und im Urlaub?
Besonders Arbeitnehmer, die bei der freiwilligen Feuerwehr oder als Schöffen am Gericht ehrenamtlich tätig sind, müssen ihr Engagement mit dem Arbeitgeber abstimmen, da die Tätigkeit oft in die Arbeitszeit fällt. Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr müssen für Einsätze und Aus- und Fortbildungen, die in die Arbeitszeit fallen, freigestellt werden. Für alle anderen ist die Regel aber klar: Der Arbeitgeber hat das Recht, das Ehrenamt in dieser Zeit zu untersagen – selbst dann, wenn durch das Engagement wichtige Bereiche für das öffentliche Leben sichergestellt werden.
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Anders sieht es mit dem Urlaub aus. In deiner Freizeit kannst du tun, was du willst – auch ehrenamtlich arbeiten. Allerdings nicht bis zum Umfallen. Sofern du ggf. nachweisen kannst, dass du trotz des Einsatzes genügend Entspannung hast, darf der Arbeitgeber das freiwillige Engagement im Urlaub nicht untersagen.
Sonderurlaub für ehrenamtliches Engagement?
Nein, freiwillige Arbeit ist immer ein Privatvergnügen.
Etwas anderes gilt nur für zwei Fälle:
Ehrenamt versichert?
Die meisten Vereine, Wohlfahrtsverbände und Organisationen versichern ihre freiwilligen Helfer gegen Unfall- und Haftpflichtschäden. Darüber hinaus besteht für Freiwillige, die für bestimmte öffentlich-rechtliche Institutionen oder im Interesse der Allgemeinheit tätig werden, eine gesetzliche Pflichtversicherung. Welcher Versicherungsschutz vorhanden ist, sollte vor dem ehrenamtlichen Einsatz geklärt werden. Einige Engagierte sind allerdings nicht versichert. Das gilt insbesondere für Menschen, die sich in den Vorstand eines Vereins wählen lassen. Sie können bei groben Fehlern sogar mit ihrem Vermögen für Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Spendenquittungen falsch ausgestellt wurden oder der Verein versäumt hat, Sozialversicherungsbeiträge für angestellte Mitarbeiter abzuführen. Darum ist für solche Fälle eine private Haftpflichtversicherung wichtig.
Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit steuerpflichtig?
Ja, auch Einkünfte aus Ehrenämtern unterliegen der Einkommenssteuerpflicht – selbst dann, wenn es sich nur um eine Aufwandsentschädigung handelt. Entscheidend ist jedoch die Frage der sogenannten Einkunftserzielungsabsicht. Sie liegt nicht vor, wenn die Entschädigung die Selbstkosten decken soll, wenn es also Fahrtgeld und Verpflegungskosten gab. Alle anderen Einnahmen aus ehrenamtlichem Engagement müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings sind sie je nach Art des Ehrenamtes bis zur Höhe 840 Euro bzw. 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei.