Passives Wahlrecht: Wählbarkeit im Unternehmen

 

 

Auf den ausgehangenen Wählerlisten hat der Wahlvorstand - anders als im Gesetz und der Wahlordnung angegeben - ausgewiesen, wer aktives und passives Wahlrecht hat. 

Diese Angaben sind nicht richtig und wir haben den Wahlvorstand darauf hingewiesen und um Änderung gebeten. Am 26.01.2022 ist uns die Vornahme einer entsprechenden Änderung zugesagt worden.   

Passives Wahlrecht

bezeichnet das Recht einer Person, in ein Amt gewählt werden zu können. Für die Betriebsratswahlen ist die Voraussetzung, dass man sechs Monate dem Betrieb angehört, für den gewählt wird. 

Was der Wahlvorstand im Gesetz überlesen hat, ist die Tatsache, dass zu dieser sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit auch gehört, wenn man unmittelbar vor Eintritt in den zur Rede stehenden Betrieb bereits in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns tätig war. Das trifft zum Beispiel auf alle Kolleginnen und Kollegen aus dem Betriebsrestaurant am Nordpark zu, die vor dem Übergang in die Bank zum Jahreswechsel im Konzern in der SCOS beschäftigt waren. Es würde aber auch für alle Kollegen von SCTS, Allane oder HCBE gelten können.   

Aktives Wahlrecht

bezeichnet das Recht einer Person, bei einer Wahl wählen zu können. Für die Betriebsratswahlen gilt das für jeden, der auf der Wählerliste des Betriebes zu Recht eingetragen ist. Dieses Recht ist in Wählerlisten gesondert für Leiharbeitnehmer auszuweisen, weil sie in dem Entleiherbetrieb nicht wählbar sind, da ihr Einsatz nur vorübergehend sein soll.